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§ 40 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Zweiter Unterabschnitt – Schifffahrt

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 40 LWG – Schifffahrt (1)

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung, welche Gewässer schiffbar sind; es kann die Schiffbarkeit eines Gewässers aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit einschränken.

(2) Der Landesbetrieb Mobilität kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Interesse des Uferschutzes, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Immissionsschutzes, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei sowie der Unterhaltung und Reinhaltung der Gewässer die Ausübung der Schifffahrt regeln; dabei ist für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen,

  2. 2.

    die zuständigen Behörden ermächtigen,

    1. a)

      zum Schutz der in Nummer 1 aufgeführten Belange Anordnungen zu erlassen,

    2. b)

      Auskünfte zu verlangen, Dokumente einzusehen sowie Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und Anlagen in und an Gewässern zu betreten,

  3. 3.

    die zur Ausführung der nach Nummer 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmen.

Das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit ist nur zulässig, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

(4) Der Landesbetrieb Mobilität kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde in Ausnahmefällen das Befahren nichtschiffbarer Gewässer durch widerrufliche Genehmigung zulassen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).