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§ 40 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

V. – Ausscheiden und Nachfolge von Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 40 LWG – Nachfolge von Abgeordneten

(1) Wenn ein aus der Landesliste gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich den Verzicht auf seine Anwartschaft erklärt hat oder wenn ein aus der Landesliste gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so tritt der nächste, noch nicht zum Abgeordneten berufene Bewerber der Landesliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist, an seine Stelle. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Wenn ein im Wahlkreis gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich den Verzicht auf seine Anwartschaft erklärt hat oder wenn ein im Wahlkreis gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so tritt der im Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber an seine Stelle. Ist ein Ersatzbewerber nicht vorhanden, gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Bei der Nachfolge (Abs. 1 und 2) bleiben diejenigen Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind; dies gilt auch für nicht gewählte Bewerber und Ersatzbewerber, die dem Landeswahlleiter schriftlich ihren Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben.

(4) Verzichtserklärungen nach Abs. 1 bis 3 können nicht widerrufen werden.

(5) Die Feststellung über die Nachfolge trifft der Landeswahlleiter. Gegen seine Entscheidung kann jeder Beteiligte den Landeswahlausschuss anrufen. § 38 gilt entsprechend.