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§ 40 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 5 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 40 LWG – Besondere Pflichten beider Gewässerunterhaltung

(1) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in § 41 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend.

(2) Werden Flächen außerhalb der Ufer eines Gewässers durch Pflanzenbewuchs, der über die Ufersicherung hinausgeht, im Rahmen der Gewässerunterhaltung dauernd in Anspruch genommen, ist für die dadurch eintretende Beschränkung ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung auf Antrag vom Unterhaltungspflichtigen ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Der Eigentümer kann stattdessen verlangen, dass die durch Unterhaltungsmaßnahmen auf Dauer in Anspruch genommene Fläche zum Verkehrswert vom Unterhaltungspflichtigen erworben wird.