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§ 40 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 40 LRiStAG – Neuwahl

(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

  1. 1.

    die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist,

  2. 2.

    er mit der Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

In den Fällen des Satzes 1 führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist, längstens jedoch vier Monate.

(2) Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch sein bei der Wahl bestimmter Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, so werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.