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§ 40 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 7 – Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, landesrechtliche Organisationen → Abschnitt 1 – I. Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 40 LNatSchG – Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 BNatSchG)

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie kann die von ihr anerkannten Naturschutzvereinigungen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt machen.

(2) Abweichend § 63 Absatz 2 BNatSchG gelten die Mitwirkungsrechte auch vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Abs. 3 und 4 sowie § 36 BNatSchG, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes führen.

(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gelten für Verfahren, die von einer Landesbehörde durchgeführt werden, ausschließlich § 87 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und § 88 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.