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§ 40 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 40 LMedienG – Bedienstete der Landesanstalt

(1) Für den Vorsitzenden nimmt das Staatsministerium die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.

(2) Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt entscheidet der Vorsitzende, bei Beamten des höheren Dienstes und Angestellten in Vergütungsgruppen, die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Vorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt.

(3) Leitende Bedienstete können zu Beamten auf Zeit ernannt werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(4) Soweit der Vorstand im Benehmen mit dem Staatsministerium keine anderweitige Bestimmung trifft, bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter nach den Vorschriften, die für Beschäftigte im Landesdienst gelten.

(5) Die Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert im Haushaltsplan auszuweisen. Der Stellenplan und die Stellenübersicht sind einzuhalten; das Staatsministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.