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§ 40 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VIII. – Wahlen in besonderen Fällen, indirekte Wahlen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 LKWO M-V – Wiederholungswahl (zu § 44 Absatz 1 LKWG)

(1) Die Wahlleitung macht öffentlich bekannt, welche Teile des Wahlverfahrens erneuert werden und in welchen Wahlbereichen oder Wahlbezirken die Wahl zu wiederholen ist.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche und Wahlbezirke nicht geändert werden.

(3) Für die Wiederholungswahl sind die Wählerverzeichnisse maßgeblich, die für die Hauptwahl aufgestellt wurden. Sind nach der Wahl mehr als drei Monate, jedoch noch keine sechs Monate vergangen, sind sie zu berichtigen. § 24 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und § 17 Absatz 1 finden Anwendung.

(4) Die Wahlscheine, die für die Hauptwahl erteilt wurden, haben für die Wiederholungswahl keine Gültigkeit. Für die Wiederholungswahl können neue Wahlscheine nach dem Wahlscheinverfahren der Hauptwahl von Wahlberechtigten in den Wahlbezirken beantragt werden, in denen die Wahl wiederholt wird, von anderen Wahlberechtigten nur dann, wenn Wahlscheine zur Hauptwahl in einem solchen Wahlbezirk abgegeben oder Wahlbriefe in einen solchen Wahlbezirk einbezogen worden waren. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl aus dem Ausland einen Wahlschein beantragt hatten, erhalten abweichend von Satz 2 von Amts wegen einen neuen Wahlschein.

(5) Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei der Kreiswahlleitung oder bei den Gemeindewahlbehörden eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.