Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Achter Teil – Muschelfischerei
§ 40 LFischG – Muschelfischerei
(1) Die Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht in den Küstengewässern bedarf der Erlaubnis des Landes Schleswig-Holstein. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die oberste Fischereibehörde. Das Erlaubnisverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Soweit der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete betroffen sind, wird die Erlaubnis im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erteilt. Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn die Belange der übrigen Fischerei, der Gemeingebrauch an den Küstengewässern, Belange des Insel- und Küstenschutzes oder des Naturschutzes erheblich beeinträchtigt werden. Für die Erlaubnis gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung eine Beschränkung der Muschelfischerei hinsichtlich der Art und Größe der Fahrzeuge und der Art, Größe und Anzahl der Fanggeräte festlegen.
(3) Um eine nachhaltige Nutzung der Muschelvorkommen zu gewährleisten und um vor allem in Naturschutzgebieten und im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer eine möglichst naturschonende Muschelfischerei zu bewahren, soll die oberste Fischereibehörde ein Programm zur Bewirtschaftung der Muschelressourcen erstellen. Soweit der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete betroffen sind, wird das Programm im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erstellt. Die Umsetzung und Überwachung führt die obere Fischereibehörde durch.
(4) Um das Einschleppen von seuchenartigen Krankheiten und Muschelschädlingen zu verhindern, ist es verboten,
- 1.
Muscheln, die aus Gebieten außerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer stammen, in schleswig-holsteinische Gewässer auszubringen,
- 2.
Muschelfischereifahrzeuge in schleswig-holsteinischen Küstengewässern zu benutzen, die zuvor in anderen Gewässern zum Muschelfang oder zur Beförderung von Muscheln verwendet wurden.
(5) Die obere Fischereibehörde kann in Fällen, in denen nachweisbar keine Gefahr der Einschleppung von seuchenartigen Krankheiten oder Muschelschädlingen besteht, Befreiungen von den Verboten nach Absatz 4 zulassen.