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§ 40 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 5 – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LBO – Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht

  1. 1.
    für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. 2.
    innerhalb von Wohnungen,
  3. 3.
    innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(3) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.

(4) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(5) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.

(6) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 3 bis 6 entsprechend.

(8) Für Installationsschächte und Installationskanäle gelten die Absätze 1 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 entsprechend.

(9) Die Absätze 4, 5, 7 und 8 gelten nicht

  1. 1.
    für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. 2.
    innerhalb von Wohnungen,
  3. 3.
    innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von insgesamt nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.