Landesbeamtengesetz (LBG)
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand
§ 40 LBG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag
(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, das durch eine oder einen von der Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder bestimmten Arzt erstellt wurde, erklärt, sie oder er halte die Beamtin oder den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen. § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.