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§ 40 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

c) – Ruhestand → aa) – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 40 LBG M-V – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (1)

(1) Der Ministerpräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. 1.
    die Staatssekretäre,
  2. 2.
    den Sprecher der Landesregierung,
  3. 3.
    den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium,
  4. 4.
    den Generalstaatsanwalt,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(2) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).