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§ 40 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Pflichten der Beamten → Unterabschnitt 7 – Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 40 LBG – Fernbleiben vom Dienst (1)

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Der Beamte hat seinen Vorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen oder bei einer Dauer von mehr als drei Tagen unverzüglich durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies auf begründetes Verlangen vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens nach dem Bundesbesoldungsgesetz seine Bezüge. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Bezüge fest und teilt dies dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(4) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte außer Dienst gestellt worden ist, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielen konnte, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).