§ 40 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 40 LBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (zu § 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr ab der Umbildung der Körperschaft.