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§ 40 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 40 LBG

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zu entlassen, wenn sie oder er

  1. 1.
    sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten,
  2. 2.
    ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt,
  3. 3.
    nach Erreichen der Altersgrenze (§ 53) in das Beamtenverhältnis berufen worden ist,
  4. 4.
    als Beamtin oder Beamter auf Zeit ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht nachkommt oder
  5. 5.
    dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet; § 54 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

Im Fall der Nummer 5 gilt für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe § 56 Abs. 1 entsprechend.

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

(3) Die Beamtin oder der Beamte kann entlassen werden, wenn sie oder er in den Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).