§ 40 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag
§ 40 KrO – Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse
(1) Der Kreistag bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Kreisverwaltung.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.