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§ 40 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

9. Abschnitt – Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 40 KomWG – Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen

Auf die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung, die der Gemeinde obliegt, finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, die in dem von der Grenzänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger eines Gebietsteils anzuhören, kann der Bürgermeister einen Beamten der Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des Gemeindewahlausschusses beauftragen. Für mehrere an demselben Tag durchzuführende Anhörungen sind der Gemeindewahlausschuss und der Wahlvorstand dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt, kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit abweichend von § 20 festsetzen; sie muss mindestens drei Stunden betragen. Im Fall des § 8 Abs. 3 und 6 der Gemeindeordnung kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die Anhörung der Bürger bestimmen.