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§ 40 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 40 KWO LSA – Ausstattung des Wahlvorstandes

(1) Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 7),

  3. 3.

    Stimmzettel in genügender Zahl,

  4. 4.

    Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zählliste,

  5. 5.

    Vordruck der Schnellmeldung,

  6. 6.

    Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt, die die Anlagen nicht zu enthalten braucht,

  7. 7.

    Abdruck der Wahlbekanntmachung,

  8. 8.

    Verschluss- und Siegelmaterial für die Wahlurne,

  9. 9.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

(2) Erfolgt die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, stellt der Bürgermeister die hierfür erforderliche Ausstattung bereit.