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§ 40 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VI. – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 40 KWG LSA – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

(1) Auf Grund der Wahlergebnisse nach § 38 stellt der Wahlausschuss

  1. 1.

    die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe und

  2. 2.

    die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages (Einzelbewerbers)

als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern auf Grund ihrer Gesamtstimmenzahl (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und 3 zugeteilt.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen nach dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 zugeteilt.

(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 39 Abs. 4 und 5.

(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.

(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.