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§ 40 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Finanzierung

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 40 KVLG 1989 – Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft

(1) 1Die Beiträge nach § 39 Absatz 1 Nr. 1 werden nach Beitragsklassen festgesetzt. 2Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. 3Soweit Flächen nach Maßgabe von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzlichen Bestimmungen durch Brachlegen mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor der Stilllegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs. 4Die Satzung muss 20 Beitragsklassen vorsehen. 5Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulässig. 6Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muss mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags für einen Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um nicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten. 7Eine Anpassung des Beitrags der höchsten Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags eine Änderung um weniger als 10 Euro je Monat ergeben würde. 8Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht in die niedrigste Beitragsklasse eingestuft werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025). Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 4 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 5 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 6 bis 8. Satz 6 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 7 eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.); bisherige Sätze 7 und 8 wurden Sätze 8 und 9. Satz 8 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.). Satz 9 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) 1Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages(1) und dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln. 2Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. 3Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Vergleichsbeitrag bis zum 31. August eines jeden Jahres für das Folgejahr bekannt. *

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025); die bisherigen Absätze 4 bis 5a wurden Absätze 3 bis 5.

(3) 1Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächengröße festgesetzt. 2Das Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung.

(4) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabs bestimmt die Satzung das Verfahren.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, für die Dauer des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Wert zugrunde gelegt. 2Für die Bemessung der Beiträge gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.

Absatz 5a, eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133, 2015 I S. 1211), Satz 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328), wurde Absatz 5 durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).

(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Festsetzung des Beitrags nach Absatz 1 erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Maßstab geschätzt und festgesetzt werden.

Absatz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).

(7) 1Die Beiträge aus den in § 39 Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 2Bei der Beitragsberechnung werden die in § 39 Absatz 1 genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit herangezogen. 3Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze(2)  (3) berücksichtigt. 4§ 231 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 7 Satz 1 und 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(8) 1Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

  1. 1.

    die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,

  2. 2.

    eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,

  3. 3.

    die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.

Absatz 8 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

Zu § 40: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.III.8.

* Red. Anm.:

Bekanntmachung des Vergleichsbeitrags nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für das Jahr 2024

Vom 14. Juli 2023 (BAnz AT 28.07.2023 B2)

Gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes bekannt:

Der Vergleichsbeitrag nach § 40 Absatz 2 KVLG 1989 für das Jahr 2024 beträgt

807,98 Euro.
(1)

30fache ab 1. 1. 2024 = 5.175,00 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 (kalendertäglich) = 172,50 EUR.

(3)

Ab 1. 1. 2024 (jährlich) = 62.100,00 EUR.