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§ 40 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 JAPrVO – Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Rechtsreferendare werden am Arbeitsplatz der Ausbilder und in den Arbeitsgemeinschaften ausgebildet. Sie haben ihre Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen.

(2) Für die ersten drei Ausbildungsabschnitte und die ersten vier Monate des vierten Ausbildungsabschnitts werden begleitende Arbeitsgemeinschaften eingerichtet. Im dritten Ausbildungsabschnitt findet ab dem zweiten Ausbildungsmonat zusätzlich eine verwaltungsgerichtliche Arbeitsgemeinschaft und im vierten Ausbildungsabschnitt während des fünften bis siebten Ausbildungsmonats zusätzlich eine vertiefende zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft statt.

(3) Von der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft kann der Präsident des Oberlandesgerichts auf Antrag befreien, wenn gewichtige Gründe einer Teilnahme entgegenstehen und das Ziel der Ausbildung insgesamt nicht beeinträchtigt wird.

(4) In jedem Ausbildungsabschnitt werden die Rechtsreferendare nach einem von der zuständigen Stelle aufgestellten Ausbildungsplan ausgebildet, der die Ausbildungsgegenstände und die Ausbildungsmethoden festlegt.

(5) Im ersten Ausbildungsabschnitt ist in der Arbeitsgemeinschaft und am Arbeitsplatz der Ausbilder jeweils mindestens eine schriftliche Relation anzufertigen. Ferner ist in jedem Ausbildungsabschnitt am Arbeitsplatz der Ausbilder jeweils ein Vortrag zu halten, der nach seinem Gegenstand eine längere Vorbereitungszeit erfordert sowie mindestens ein Vortrag nach einstündiger Vorbereitungszeit je Ausbildungsmonat.

(6) Die Ausbildung wird durch einen Klausurenkurs und/ oder ähnliche Maßnahmen zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme hieran ist freiwillig. Die Ausbildung am Arbeitsplatz und in den Arbeitsgemeinschaften geht der Teilnahme an diesen Maßnahmen vor.