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§ 40 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 2. Abschnitt – Juristische Universitätsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 JAPO – Prüfungsleistungen; Wiederholung

(1) Die Prüfung in dem von den Bewerbern gewählten Schwerpunktbereich besteht aus zwei bis drei Prüfungsleistungen, davon mindestens aus

  1. 1.

    einer studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit von vier bis sechs Wochen Bearbeitungszeit sowie

  2. 2.

    einer schriftlichen Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von fünf Stunden oder einer mündlichen Prüfung als studienabschließende Leistung.

Die in den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten vorgesehenen Prüfungsleistungen müssen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken. Satz 1 und 2 gelten nicht für Schwerpunktbereiche in einer ausländischen Rechtsordnung, die an einer ausländischen Partnerhochschule absolviert werden.

(2) Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung, die schlechter als mit "ausreichend" (4,0 Punkte) bewertet wurden, können jeweils einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.

(3) Die Universität kann vorsehen, dass die studienabschließende Leistung im unmittelbaren Anschluss an den entsprechenden Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung abzulegen ist.

(4) Die Juristische Universitätsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als "ausreichend" (4,00 Punkte).