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§ 40 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Zweiter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HmbSG – Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt.

(2) Die Schulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer Berufstätigkeit oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen.

(3) Die Zeit, in der die Schulpflicht nach Absatz 2 ruht, wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.