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§ 40 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HmbRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch

  1. 1.
    Ende der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. 4.
    Ausscheiden aus dem Gericht,
  5. 5.
    Abordnung zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate,
  6. 6.
    Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,
  7. 7.
    Verlust des passiven Wahlrechts in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3,
  8. 8.
    erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung des Richterrats oder Ausschluss aus dem Richterrat durch gerichtliche Entscheidung,
  9. 9.
    gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt, die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.