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§ 40 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HmbJAG – Dauer und Einteilung (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er ist in Pflichtstationen nach § 41 mit einer Gesamtdauer von 18 Monaten und zwei Wahlstationen nach § 42 mit einer Dauer von jeweils drei Monaten eingeteilt. Der Vorbereitungsdienst endet mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung. Zum gleichen Zeitpunkt endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

(2) Die regelmäßige Präsenzzeit der Referendarinnen und Referendare innerhalb der von ihnen abzuleistenden Ausbildungsstationen soll wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres 28,5 Stunden nicht überschreiten. Die Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften sowie die individuellen Vor- und Nachbereitungszeiten bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen ist es Angelegenheit der Referendarin bzw. des Referendars, sich in geeigneter Weise auf die Abschlussprüfungen vorzubereiten.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts verlängert den jeweiligen Ausbildungsabschnitt und damit die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes um die Zeit der Erkrankung der Referendarin oder des Referendars, wenn diese innerhalb des Ausbildungsabschnitts insgesamt länger als drei Wochen dauert. Die Zeit nach Satz 1 kann jedoch ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn dadurch der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Erkrankung des eigenen Kindes der Referendarin oder des Referendars, wenn keine andere Person das Kind betreuen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist; insoweit findet Absatz 4 keine Anwendung. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars ist eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um zwei Monate durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts auch möglich als Ausgleich für eine Mitgliedschaft im Personalrat der Referendarinnen und Referendare.

(3a) Absatz 3 Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

  1. 1.

    Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, insbesondere Schulen und Kindertagesstätten, vorübergehend geschlossen werden,

  2. 2.

    die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,

  3. 3.

    der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder

  4. 4.

    das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung oder Anordnung die Einrichtungen nach Nummern 1 bis 3 nicht besuchen kann.

(4) Erholungsurlaub und anderer unter Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe gewährter Urlaub werden auf die jeweilige Station angerechnet.

(5) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen. Über Gewährung und Umfang der Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts insbesondere unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in der ersten Prüfung erbrachten Leistungen. Dabei wird zugleich bestimmt, auf welchen oder welche der Ausbildungsabschnitte die Anrechnung erfolgt.

(1) Red. Anm.:

Auf Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden an Stelle von § 37 Abs. 1 und § 40 Absätze 1 und 2 die bisher geltenden Vorschriften Anwendung.