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§ 40 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

7. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → c) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HmbBG

(1)

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 41 bis 52. Sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).