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§ 40 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.11.1989
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 40 HessAbgG – In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts, Ausführungsbestimmungen

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. November 1989 in Kraft. 2§ 6 Abs. 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. 3Die §§ 18 bis 21 treten erst mit Beginn der 13. Wahlperiode in Kraft, soweit sie nicht nach § 38 Abs. 4 vorher anzuwenden sind.

(2) 1Das Hessische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 29 Abs. 2 für Mitglieder des Landtags der 12. Wahlperiode mit Ablauf des 31. Oktober 1989, § 36 Abs. 4 bis 6 mit Wirkung vom 1. Juli 1989 außer Kraft. 2§ 38 Abs. 2 bis 5 dieses Gesetzes bleibt unberührt. 3§ 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) ist bis zum Ende der 12. Wahlperiode auf Mitglieder des Landtags mit der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes maßgebenden Entschädigung anzuwenden; § 29 Abs. 2 gilt noch für Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 12. Wahlperiode ausscheiden.

(3) Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen sind.