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§ 40 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Fünfter Abschnitt – Weiterbildung der Apotheker

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HeilBG – Umfang der Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten für Apotheker (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 1 umfasst für Apotheker in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie der Kenntnisse über ihre Wirkungsweise einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken durchgeführt werden; die Weiterbildung kann unter verantwortlicher Leitung des ermächtigten Kammermitglieds auch in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte als derjenigen des ermächtigten Kammermitglieds erfolgen. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(3) Die Zulassung einer Einrichtung nach § 28 Abs. 1 oder einer Apotheke nach Absatz 2 als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.
    nach Art und Umfang der dort regelmäßig anfallenden Tätigkeiten der weiterzubildende Apotheker die Möglichkeit hat, gemäß Absatz 1 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes, worauf sich die Bezeichnung bezieht, zu erwerben,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den wissenschaftlichen und technischen Erfordernissen der Pharmazie Rechnung tragen.