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§ 40 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 40 BerlHG – Drittmittelforschung

(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben erfolgt im Rahmen der Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen zeitnah veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist über den Fachbereich der Leitung der Hochschule vor der Beantragung von Drittmitteln anzuzeigen. Die Anzeige muss alle Angaben enthalten, die eine Beurteilung des Vorhabens nach Absatz 2 ermöglichen. Bei Forschungsvorhaben im Bereich der Charité erfolgt die Anzeige gegenüber dem Vorstand der Charité. Die Annahme des Vorhabens wird von der Hochschule erklärt. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die von der Hochschule durchgeführt werden, werden von der Hochschule verwaltet. Die Mittel sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen des Drittmittelgebers keine Regelung, gelten ergänzend die Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes Berlin.

(5) Aus Mitteln Dritter zu vergütendes Personal wird bei Vorliegen der erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, als Personal der Hochschule eingestellt.

(6) Finanzielle Erträge aus Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die den Hochschulen als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

(7) Das Nähere zur Durchführung von Drittmittelforschung regelt die Hochschule durch Satzung, insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren zur Offenlegung und Anzeige von Forschungsvorhaben, für die Drittmittel in Anspruch genommen werden sollen,

  2. 2.

    die Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 durch das Präsidium,

  3. 3.

    die Verwaltung und die Festlegung der Zweckbestimmung der Drittmittel.