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§ 40 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 40 HSchAG – Einforderung, Beitreibung, Verjährung

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung, die der für die Kosten haftenden Person mitzuteilen ist, eingefordert.

(2) 1Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag des Schiedsamts von der Gemeinde nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 2Für die Verjährung gilt § 19 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)