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§ 40 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 40 HRiG – Bildung von Präsidialräten

Ein Präsidialrat wird jeweils für den Gerichtszweig

  1. 1.
    bei dem Oberlandesgericht,
  2. 2.
    bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
  3. 3.
    bei dem Hessischen Finanzgericht,
  4. 4.
    bei dem Landesarbeitsgericht und
  5. 5.
    bei dem Hessischen Landessozialgericht

gebildet.