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§ 40 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil V – Städtebauliche Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 HOAI 1991 – Leistungsbild Bebauungsplan (1)

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe
1 bis 3
2.Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung
10 bis 20
3.Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
40
4.Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluss der Gemeinde
30
5.Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige oder Genehmigung
7

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
  
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 
 Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und UntersuchungenFeststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind
 Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen LeistungsumfangsStellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung
 Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig 
 Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann 
 Ortsbesichtigungen 
   
2.Ermitteln der Planungsvorgaben 
 a)Bestandsaufnahme 
  Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sindGeodätische Einmessung

Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme)
  Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topografie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauenErgänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan

Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel

Stadtbildanalyse
  Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen 
  Örtliche Erhebungen 
  Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner 
 b)Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands 
 c)Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter 
 d)Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung 
    
3.Vorentwurf 
 Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen AnforderungenModelle
 Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung  
 Berücksichtigen von Fachplanungen 
 Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können 
 Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden 
 Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung 
 Überschlägige Kostenschätzung 
 Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinden 
   
4.Entwurf 
 Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung 
 Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden sollBerechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
 Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen 
 Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber 
   
5.Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung 
 Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den LandesregelungenHerstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).