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§ 40 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Pädagogischer Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 40 HLbG – Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes

Die nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere

  1. 1.

    zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den pädagogischen Vorbereitungsdienst,

  2. 2.

    zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung, wobei für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden kann,

  3. 3.

    zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,

  4. 4.

    zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,

  5. 5.

    zu den Teilen der Ausbildung nach § 38 Abs. 2,

  6. 6.

    zur Verkürzung und Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 und zu den näheren Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 5,

  7. 7.

    zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates,

  8. 8.

    zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch die Studienseminare.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)