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§ 40 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – DIENSTLICHE BEURTEILUNG

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 40 HLV – Inhalt der dienstlichen Beurteilung

1Befähigung und fachliche Leistung sind unter Einbeziehung der Eignung durch auf § 2 Abs. 3 und 4 beruhende Einzelmerkmale zu bewerten, die in das Gesamturteil einfließen. 2Die Eignung nach Satz 1 bezieht sich auf die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. 3Das Gesamturteil soll auch eine Aussage über die Geeignetheit für das nächsthöhere Amt enthalten. 4Darüber hinaus kann es eine Aussage über die Eignung für Leitungsund Führungsaufgaben enthalten.