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§ 40 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 40 HKHG – Rechtsverordnungen  (1)

Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister zu regeln:

  1. 1.
    in welchen Fällen und inwieweit die Ergänzung von Anlagegütern über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht (§ 24 Abs. 6),
  2. 2.
    die Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 von den Anlagegütern nach § 25 Abs. 1 Nr. 2,
  3. 3.
    unter welchen Voraussetzungen Mittel des Krankenhausträgers als Eigenmittel im Sinne von § 30 anzusehen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).