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§ 40 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Dritter Titel – Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 30.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 40 HGO – Rechtsverhältnisse des Bürgermeisters und der Beigeordneten

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister ist Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 6 des Hessischen Beamtengesetzes).

(2) 1Für den hauptamtlichen Bürgermeister gilt für den Eintritt in den Ruhestand keine Altersgrenze; § 6 Abs. 3 und 6 sowie die §§ 33 bis 35 des Hessischen Beamtengesetzes finden keine Anwendung. 2Der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er

  1. 1.

    als Beamter auf Zeit eine Amtszeit von acht Jahren erreicht und

  2. 2.

    das 55. Lebensjahr vollendet hat

und nicht erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird.

(3) 1Der hauptamtliche Bürgermeister wird auf seinen Antrag mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand versetzt, wenn er

  1. 1.

    als Beamter auf Zeit eine Amtszeit von acht Jahren erreicht und

  2. 2.

    das 50. Lebensjahr vollendet hat.

2Der Antrag muss vor Ablauf der Amtszeit gestellt werden. 3Für jeden Monat vor Vollendung des 55. Lebensjahres vermindert sich das Ruhegehalt dauerhaft um 0,3 Prozent (Versorgungsabschlag). 4Bei einer Amtszeit von 20 Jahren verringert sich der Versorgungsabschlag für jedes weitere volle Jahr um 10 Prozent. 5Dieser Versorgungsabschlag tritt an die Stelle desjenigen nach § 14 Abs. 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158).

(4) 1Tritt der hauptamtliche Bürgermeister nach Abs. 2 oder 3 nicht in den Ruhestand, ist er entlassen. 2In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf Altersgeld nach Maßgabe der §§ 76 und 77 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes. 3 § 77 Abs. 3, 6, 9 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 10 Nr. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. 4Bei dem hauptamtlichen Bürgermeister, der als Beamter auf Zeit eine Amtszeit von acht Jahren erreicht hat,

  1. 1.

    tritt bei Anwendung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Vollendung des 55. Lebensjahres an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes oder

  2. 2.

    endet das Ruhen des Anspruchs auf Zahlung des Altersgeldes nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag.

4Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) 1In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 hat der hauptamtliche Bürgermeister Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. 2Der Zuschuss beträgt

  1. 1.

    die Hälfte des Krankenversicherungsbetrages, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, der bei der Krankenkasse zu zahlen wäre, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre, und

  2. 2.

    die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.

3Der Anspruch besteht auch während des Bezuges von Übergangsgeld. 4Der Anspruch besteht nur, wenn nach anderen Vorschriften kein Anspruch auf Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder auf Beihilfe besteht.

(6) In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 hat der hauptamtliche Bürgermeister Anspruch auf Übergangsgeld nach § 19 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für den hauptamtlichen Beigeordneten.

(8) 1Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ehrenbeamter (§ 5 des Hessischen Beamtengesetzes). 2Satz 1 gilt entsprechend für den ehrenamtlichen Beigeordneten. 3Der ehrenamtliche Beigeordnete ist entlassen, wenn er seine Rechtsstellung als Vertreter verliert.