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§ 40 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Fünfter Abschnitt – Haustechnische Anlagen

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 40 HBO – Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen oder Behälter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Die Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen oder Behälter ist nur zulässig, wenn oder solange die Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können und die einwandfreie weitere Beseitigung einschließlich des Fäkalschlammes innerhalb und außerhalb des Grundstückes dauernd gesichert ist. 2Niederschlagswasser darf nicht in dieselben Behälter wie die übrigen Abwasser und nicht in Kleinkläranlagen geleitet werden.

(2) 1Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen; die Wände müssen bis in ausreichender Höhe wasserdicht sein. 2Der Fußboden von Ställen oder darunter liegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein. 3Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sowie Silagesickersaft sind in Behälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen. 4Dungstätten und Gärfutteranlagen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen und Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m und zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m einhalten.

(3) 1Kleinkläranlagen und Behälter müssen ausreichend bemessen und wasserdicht sein. 2Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. 3Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. 4Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 5Die Zuleitungen zu den Kleinkläranlagen und Behältern müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.