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§ 40 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 GO LT – Worterteilung zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort nach pflichtgemäßem Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten erteilt.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Beratung stehenden Gegenstände oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.