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§ 40 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 40 FischG – Fischwege

(1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf seine Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung (Fischwege) anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten. Die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind zu berücksichtigen.

(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn

  1. 1.

    die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gewährleistet ist, oder

  2. 2.

    die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Anlegung des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.

(3) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung der durch die Behinderung des Fischwechsels zu erwartenden Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. § 39 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.