§ 40 FamFG, Wirksamwerden
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) 1Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) 1Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 3Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 15.07.2010, IX ZB 229/07 - Fallen einer nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemachten Erbschaft in die Masse - Einsetzen der gesetzlichen…
- BGH, 09.12.2009, XII ZB 215/09 - Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der Geschäftsstelle eines Rechtsmittelgerichts über die Erteilung eines Notfristzeugnisses -…
- BGH, 02.09.2009, XII ZB 50/06 - Vollstreckbarkeit einer vorläufigen Anordnung nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen des australischen Court…
- § 7 ErbbauRG
- § 113 FamFG, Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
- § 355 FamFG, Testamentsvollstreckung
- § 88 GBO, Bekanntmachung der Löschungsankündigung/des Feststellungsbeschlusses
