Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Unterabschnitt – Wahlräume, Wahlzeit

Titel: Europawahlordnung (EuWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuWO
Gliederungs-Nr.: 111-5-4
Normtyp: Gesetz

§ 40 EuWO – Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.