§ 40 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Unterabschnitt – Wahlräume, Wahlzeit
§ 40 EuWO – Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.