§ 40 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Teil – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 40 DSchG – Übergangsvorschrift
Das Verzeichnis der Baudenkmale nach § 94 der Niedersächsischen Bauordnung und die Denkmalliste nach § 5 des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Oldenburg sind mit allen Eintragungen Bestandteile des Verzeichnisses der Kulturdenkmale nach § 4 dieses Gesetzes.