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§ 40 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 6 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 40 DO LSA – Zuständigkeit (1)

(1) Zuständig ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Beamte bei Zustellung der Disziplinarverfügung oder Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des Landes, so ist die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig.

(2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt nicht besteht, der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hält sich eine Disziplinarkammer für örtlich unzuständig, so gibt sie das Verfahren an die zuständige Kammer ab. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit entscheidet auf Antrag einer Disziplinarkammer der Disziplinarhof durch Beschluss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).