§ 40 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt X – Fischereischein, Fischereierlaubnisschein
§ 40 BremFiG – Inhalt des Erlaubnisscheines
(1) Der Erlaubnisschein muss mindestens folgende Angabe enthalten:
- 1.den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten;
- 2.den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisscheininhabers;
- 3.den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis;
- 4.die Gewässer oder Gewässerstrecke, auf die sich die Erlaubnis bezieht;
- 5.die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- 1.für Erlaubnisscheine ein bestimmtes Muster zu verwenden ist;
- 2.über die erteilten Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.