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§ 40 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt X – Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BremFiG – Inhalt des Erlaubnisscheines

(1) Der Erlaubnisschein muss mindestens folgende Angabe enthalten:

  1. 1.
    den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten;
  2. 2.
    den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisscheininhabers;
  3. 3.
    den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis;
  4. 4.
    die Gewässer oder Gewässerstrecke, auf die sich die Erlaubnis bezieht;
  5. 5.
    die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

(2) Die Oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

  1. 1.
    für Erlaubnisscheine ein bestimmtes Muster zu verwenden ist;
  2. 2.
    über die erteilten Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.