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§ 40 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BremArchG – Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung

(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verwarnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 250 Euro erkennen. Die Beschuldigte oder der Beschuldigte und die Beteiligte oder der Beteiligte, die oder der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, sind vorher zu hören.

(2) Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Beschluss als nicht erlassen; anderenfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil. Der Antrag auf Anberaumung einer Hauptverhandlung kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.