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§ 40 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 13. Abschnitt – Sonstige Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 40 BayLTGeschO – Bildung und Verfahren

1Der Landtag kann sonstige Kommissionen, die aus Mitgliedern des Landtags bestehen, bilden. 2Ihr Auftrag ist konkret festzulegen. 3Die Beendigung der Tätigkeit einer Kommission wird durch Beschluss des Landtags festgestellt. 4Die Kommissionen können durch Beschluss des Landtags oder durch eigenen Beschluss für die Dauer ihres Bestehens den Vorschriften der Geheimhaltung unterworfen werden.