§ 40 BauFordSiG
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Dingliche Sicherung der Bauforderungen → ERSTER BIS SIEBENTER TITEL
§ 40 BauFordSiG
(1) Amtl. Anm.:
Zweiter Abschnitt: Nicht anwendbar, da die in § 9 vorgesehenen landesrechtlichen Bestimmungen über den Geltungsbereich des Zweiten Abschnitts nicht erlassen worden sind