§ 40 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 40 BWG – Entscheidung des Wahlvorstandes
1Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. 2Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.