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§ 40 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 4 – Laufbahnwechsel

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 ALVO M-V – Erleichterter Aufstieg

(1) Zum Auswahlverfahren für den erleichterten Aufstieg kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt hat und

  2. 2.

    in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert zwei Jahre. Soweit während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben worden sind, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführung um bis zu einem Jahr abgekürzt werden.

(3) Während der Einführung erfolgt berufsbegleitend die Teilnahme an einer Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 500 Stunden, die mit einer Prüfung enden kann. Die Einzelheiten regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann abweichend von Satz 1 durch besondere Laufbahnverordnung für die Qualifizierungsfortbildung ein geringerer Umfang bestimmt werden. Bisher absolvierte gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen können angerechnet werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde stellt am Ende der Einführung, frühestens jedoch nach Abschluss der Qualifizierungsfortbildung nach Absatz 3, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Soweit die Qualifizierungsfortbildung nach Absatz 3 mit einer Prüfung endet, ist das Bestehen der Prüfung Voraussetzung für die Feststellung der erfolgreichen Einführung. § 39 Absatz 8 gilt entsprechend.

(5) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn und erlangen eine Qualifikation bis höchstens zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 12.