§ 403 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
§ 403 HGB
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.