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§ 3c SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 3c SBesG – Besondere Zulage (1)

Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien und am Ministerium für Bildung und Kultur eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 300 Euro. Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten gewährt. Bei überwiegender Verwendung am Zentrum für Lehrerbildung der Universität des Saarlandes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 6 § 1 des Gesetzes Nr. 1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210) gelten folgende besoldungsrechtliche Übergangsregelungen:

"(1) Lehrkräfte erhalten die besondere Zulage nach § 3c des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, auch für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3c des Saarländischen Besoldungsgesetzes.

(2) Hinsichtlich der Vorbemerkung Nummer 2 zu den Saarländischen Besoldungsordnungen in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden für den Fall, dass eine Leitungsfunktion nicht nur vorübergehend gleichzeitig an einer aufzubauenden Gemeinschaftsschule und einer am gleichen Standort auslaufenden Erweiterten Realschule oder Gesamtschule ausgeübt wird, für die Ermittlung des zutreffenden Amtes die Schülerzahlen beider Schulen zugrunde gelegt, an denen die Leitungsfunktion ausgeübt wird."

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).